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Beitrag von Luke Mi 06 Nov 2013, 11:18

Ich poste diesen Beitrag mal hier hinein weil ich mir denke das dieser Beitrag auch für archäologische Funde in ähnlicher Form greifen könnte.
Nur geht es bei  diesem Thema um Schätze aus dem All. Kleine Meteore oder Sternschnuppen oder wie immer man sie nennen mag.
Ich finde es sehr interessant, da ich immer dachte dem Finder gehöre alles.
LG euer Luke

Rechtliche Situation und Verbleib der Fundstücke

An den beiden in Deutschland gefundenen Stücken Neuschwanstein I und Neuschwanstein II beanspruchte der Freistaat Bayern Miteigentum, indem er sie nach deutschem Recht als Schatz (§ 984 BGB) wertete. Es kam schließlich zu außergerichtlichen Übereinkünften: Bayern kaufte den Findern von Neuschwanstein I ihre Finderhälfte ab. Das Stück konnte auf diese Weise komplett erhalten bleiben und ist seit Juli 2003 im Rieskrater-Museum in Nördlingen zu besichtigen.

Der Finderanteil des Neuschwanstein II-Fragments konnte hingegen aufgrund von Geld- und Interessenmangel seitens des Freistaats nicht aufgekauft werden. Daraufhin musste der Meteorit im Februar 2004 tatsächlich geteilt werden, wodurch er in seiner Ganzheit unwiderruflich zerstört wurde. Die Finder haben ihre Hälfte in der Folge weiter geteilt, und Proben an Museen, Institutionen und private Sammlungen verkauft. Die andere Hälfte von Neuschwanstein II befindet sich im Besitz der Mineralogischen Staatssammlung München und ist der Öffentlichkeit unzugänglich, da sie allein für Forschungszwecke zur Verfügung steht.

Um das dritte, Neuschwanstein III genannte Meteoriten-Fundstück entbrannte ein ungewöhnlicher Rechtsstreit: Die österreichische Gemeinde Reutte in Tirol beanspruchte das Eigentum an dem Fundstück, da sich der Fundort auf ihrem Gebiet befand, und legte Klage beim Landgericht Augsburg auf Herausgabe des Meteoriten ein. Das deutsche Gericht wies die Klage am 6. Juni 2007 unter Anwendung österreichischen Rechts ab: Es handle sich bei dem Fundstück nicht um einen Schatz, sondern um einen herrenlosen Gegenstand. Auch sei es kein sogenannter Zuwachs, an dem die Gemeinde automatisch einen Eigentumsanspruch habe. Damit wurden sämtliche Eigentumsrechte in erster Instanz dem Finder zugesprochen. Der Bürgermeister von Reutte legte danach gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Im Januar 2008 verständigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, in dessen Rahmen der Finder von Neuschwanstein III an Reutte eine Ausgleichszahlung entrichtete und die Gerichtskosten übernahm. Im Gegenzug konnte er dafür das Meteoritenfragment behalten, dessen Wert auf etwa 200.000 bis 300.000 Euro beziffert wurde. Bis jetzt (Anfang 2012) wurde mit dem Finder noch keine endgültige Vereinbarung darüber getroffen, wann und unter welchen Bedingungen Neuschwanstein III der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Angeblich laufen Verhandlungen über den Verkauf an das Naturhistorische Museum Wien.

Vom 28. März 2012 bis 23. September 2012 waren Neuschwanstein I, Teile von Neuschwanstein II und auch Neuschwanstein III anlässlich des 10. Jahrestags des Falls im Rieskrater-Museum Nördlingen ausgestellt.

In den wenigsten Staaten gibt es juristische Regelungen zu Meteoritenfunden. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, ob ein Meteorit auf Privatgrund oder in öffentlich zugänglichem Gelände gefunden wird, wie es bei Neuschwanstein der Fall war. In Deutschland ist beim Fund in öffentlichem Gelände nach § 984 BGB zunächst ein Miteigentum des Finders am Meteoriten vorgesehen (Hadrianische Teilung), indem eine analoge Anwendung der Regeln für den Schatzfund angenommen wird. In einigen Bundesländern kann allerdings noch das Schatzregal greifen, nach dem ein Gegenstand von besonderer wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung mit seinem Auffinden automatisch und vollständig Eigentum des Landes wird, unabhängig davon, ob er auf Privatgrund oder öffentlichem Grund gefunden wird. In so einem Fall gehen Finder und Grundstückseigentümer leer aus. Gelegentlich erhalten sie aber auch eine Entschädigung oder Belohnung. Nur Bayern und Nordrhein-Westfalen besitzen kein solches Schatzregal und verfahren nach dem BGB. Bemerkenswert ist, dass den Neuschwanstein-Meteoriten in erster Linie wegen der enormen wissenschaftlichen Bedeutung und ihres seltenen Materials, aber wohl auch aufgrund ihres Widerhalls in den Medien ein beachtlicher finanzieller Wert zugeschrieben wurde. Insofern wurden die Fragmente I und II nach einem Gutachten des bayerischen Wissenschaftsministeriums als „schatzähnlich“ eingeordnet, obwohl sie nach § 984 BGB diese Definition nicht ganz erfüllten, da sie weder einen Vorbesitzer hatten noch lange im Verborgenen gelegen hatten.

Ähnlich unklar ist die Situation nach österreichischem Recht. Dort ist das Sammeln von Mineralien in freier Natur erlaubt, sofern dafür kein Bergungsgerät eingesetzt wird.

Quelle:WIKIPEDIA   [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können]


Nachtrag!!!!

Einen  Link hatte ich vergessen .
ERFM European Reseach Center for Fireballs and Meteorites [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können]
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Beitrag von Gast Mi 06 Nov 2013, 18:22

Hmmm also muss man da ein Fundstück haben von über 2 Kg ? Ich komm da nicht ganz mit.

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